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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Initiative Völklinger Hütte". Er hat seinen Sitz in Völklingen. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht eingetragen und führt den Zusatz "eV".

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverord- nung vom 1.1.1977.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmal- schutzes und der Denkmalpflege.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Initiativen
• zum Schutz der alten Völklinger Hütte vor dem Abriss und zeitbedingter Zerstörung, sowie
• zur Entwicklung von Neunutzungskonzepten, z.B. den Aufbau eines In- dustriemuseums zur Arbeits- und Technikgeschichte.

Zur Verwirklichung seines Vereinszwecks sucht der Verein die Zusammen- arbeit mit in diesem Bereich tätigen Ämtern, Gremien und Einzelpersonen.

Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, möglichst vielen Bür- gern den Zusammenhang zwischen der kulturellen Identität der Saarregion und ihrer industriegeschichtlichen Entwicklung zu verdeutlichen, es wird die Mobilisierung für den Erhalt der Baudenkmälern und Maschinen angestrebt.

§ 3 Vereinsmittel

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitglieds- beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Ziele.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2.Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Ge- legenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

4. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Kündigung.

5. Für besondere Verdienste kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verlie- hen werden. Den Beschluss dazu trifft die Mitgliederversammlung mit einfa- cher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederver- sammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in
• den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, • den geschäftsführenden Vorstand,
• den erweiterten Vorstand.

Der Vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatz- meister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Die Regelung des Zahlungsverkehrs erfolgt auf Beschluss des geschäftsfüh- renden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vor- sitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, dem Schriftführer und maximal drei Beisitzern. Zum erweiterten Vorstand gehö- ren noch die Vertreter der Arbeitsgruppen des Vereins. Jede Arbeitsgruppe des Vereins kann ein Mitglied in den erweiterten Vorstand delegieren.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 8 Der Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden; der Beirat hat Antrags- und Vorschlagsrecht und wirbt für die Ziele des Ver- eins.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Die Beschlüsse über Satzungs- änderungen, Auflösung des Vereins und über den Ausschluss von Mitglie- dern bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
• die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
• den Haushaltsplan des Vereins.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversamm- lungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Ver- sammlungsleiter sowie vom Protokollführer der Versammlung zu unter- zeichnen.

§ 11 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich; der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (sechs Wochen vor- her) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt den Ablauf der Vereinsauflösung.

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmal- schutzes und der Denkmalpflege.

§ 13 Die vorliegende Satzung tritt am 24.06.2022 in Kraft. Initiative Völklinger Hütte e.V. - Torhaus 1 - 66333 Völklingen